ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Moderatoren Connection
Grüngasse 16/8
1050 Wien
Inhaberin: Cornelia Ertl, BA
Grüngasse 16/8
1050 Wien
office(at)moderatoren-connection.at
Firmensitz: Wien
UID-Nr: ATU 74452567
ALLGEMEIN
„Die Moderatoren-Connection“ (im Folgenden auch Vermittler genannt) ist eine Agentur, die ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB erbringt. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie vom Vermittler ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Der Vermittler vermittelt Personen (im Folgenden auch Auftraggeber genannt) insbesondere aus den Bereichen Moderation, Präsentation, Radio- und/oder TV-Sprecher, etc. an Dritte (z.B. Veranstalter) mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages („Hauptvertrag“) zwischen dem Auftraggeber und einem anfragenden Dritten. Dies erfolgt beispielsweise durch Präsentation des Auftraggebers auf der Internetplattform des Vermittlers. Die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit bleibt dem Vermittler vorbehalten.
1.2. Die tatsächliche Tätigkeit des Auftraggebers für den Dritten ist Gegenstand des zwischen Auftraggeber und Dritten abzuschließenden Hauptvertrages. Der Vermittler ist nicht bevollmächtigt im Namen des Auftraggebers Hauptverträge mit Dritten abzuschließen. Der rechtswirksame Abschluss des Hauptvertrages erfolgt ausschließlich zwischen Auftraggeber und dem Dritten.
1.3. Sämtliche Vertragsverhandlungen samt Honorarvereinbarungen mit dem Dritten sowie der Abschluss eines Hauptvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Der Vermittler ist jedoch befugt, im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber, die im späteren Hauptvertrag zu vereinbarende Leistung, das entsprechende Honorar und gegebenenfalls auch das Zeitausmaß, den Veranstaltungsort sowie Buyouts mit dem Dritten auszuhandeln.
VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vermittlungsvertrag kann vom Auftraggeber oder Vermittler unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum vereinbarten Kündigungstermin gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
RECHTE UND PFLICHTEN
3.1. Vermittler
Die Leistung des Vermittlers beschränkt sich ausschließlich auf die Vermittlung des Auftraggebers. Für auftretende Mängel, Schlechterfüllung oder Versäumnisse seitens des Auftraggebers oder des Dritten beim oder im Zusammenhang mit dem Engagement oder Auftritt wird vom Vermittler weder Gewähr geleistet noch irgendeine Haftung übernommen. Ebenso übernimmt der Vermittler keinerlei Prüf- oder Warnpflichten im Zusammenhang mit dem zwischen Auftraggeber und Dritten abgeschlossenen Hauptvertrag.
Der Vermittler verpflichtet sich in keiner Weise zu irgendeinem Tätigwerden oder zu einer bestimmten Vermittlungstätigkeit. Der Vermittler kann keine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung oder die Art und Dauer eines vermittelten Geschäftes, insbesondere auch nicht für eine konkrete Arbeitszeit oder einen Arbeitsort, die Höhe des Verdienstes, die Dauer des Auftragsverhältnisses, etc. abgeben.
3.2. Auftraggeber
Der Auftraggeber hat den Vermittler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsangelegenheiten zu unterlassen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er in keinem dienstvertraglichen Verhältnis zum Vermittler steht. Die vereinnahmten Entgelte sind vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu versteuern. Die Anmeldung zur Pflichtsozialversicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertrag persönlich unter seiner eigenen Verantwortung auszuführen und ist – sofern nicht anders vereinbart – nicht berechtigt, sich von einer anderen Person vertreten zu lassen. Hinsichtlich der Beiziehung von Erfüllungshilfen / Begleitgruppen / Begleitpersonal sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
3.3. Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vermittler über alle provisionsrelevanten Umstände (insbesondere Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Höhe des Entgelts, Zahlungsmodalitäten mit dem Dritten) in Kenntnis zu setzen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler bekannt zu geben, wenn er seine Leistungen aus dem mit einem Dritten bereits abgeschlossenen Hauptvertrag nicht wahrnehmen kann.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten, wie insbesondere Anschrift oder sonstige Kontaktdaten, Qualifikationen, zeitliche Verfügbarkeit, etc. dem Vermittler umgehend bekannt zu geben, damit dieser das Profil des Auftraggebers aktuell halten kann.
3.4. Vertraulichkeit
Der Auftraggeber ist nicht befugt, die im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Vermittlung ihm zugekommenen Daten und Fakten, insbesondere des Dritten, weiter zu geben oder zu nutzen.
SPESENABRECHNUNG
Der Vermittler übernimmt keine Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten des Auftraggebers. Die Abrechnung von Spesen bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
ENTGELT
5.1. Honorar für Auftraggeber
Honorarvereinbarungen mit dem Dritten obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Der Vermittler ist jedoch befugt die Honorarvereinbarung, im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber, mit dem Dritten auszuhandeln.
Das dem Auftraggeber zukommende Honorar soll direkt von Seiten des Dritten ausbezahlt werden. Zahlungsmodalität und Fälligkeit sind zwischen Auftraggeber und dem Dritten zu vereinbaren.
5.2. Buyouts & Nutzungsrechte
Das dem Auftraggeber zukommende Buyout soll direkt von Seiten des Dritten ausbezahlt werden. Zahlungsmodalität und Fälligkeit sind zwischen Auftraggeber und dem Dritten zu vereinbaren.
5.3. Provision des Vermittlers
Mit der erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers an den Dritten beziehungsweise dem rechtswirksamen Vertragsabschluss zwischen diesem und dem Auftraggeber entsteht für den Vermittler der Anspruch auf die vereinbarte Vermittlungsprovision.
Die Provision ist ausschließlich vom Auftraggeber an den Vermittler zu bezahlen. Sollte nichts Abweichendes vereinbart sein, so hat die Zahlung der Vermittlungsprovision an den Vermittler binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung durch den Auftraggeber an den Dritten zu erfolgen.
Provisionsansprüche, die durch eine bereits erfolgte Vermittlung gültig zustande gekommen sind, bleiben trotz Kündigung des Hauptvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten aufrecht.
Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
Folgt auf die bloße Namhaftmachung eines Auftraggebers gegenüber einem Dritten ein Vertragsabschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt, so gebührt die Vermittlungsprovision auch für diesen Vertragsabschluss. Gleiches gilt, wenn aufgrund einer einmal erfolgten Vermittlung der Auftraggeber wiederholt mit dem Dritten einen entgeltlichen Vertrag abschließt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich auch in diesen Fällen, den entsprechenden Auftrag samt dem vereinbarten Gesamtbruttobetrag dem Vermittler bekannt zu geben.
Der Provisionsanspruch des Vermittlers bleibt auch bestehen wenn
– der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
– mit dem vom Vermittler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft (z.B. durch eine vom Auftraggeber verschiedene „dritte Person“) zustande kommt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Vermittlers fällt;
– das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser Person die ihm vom Vermittler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss des Geschäftes mitgeteilt hat. Gleiches gilt, wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser anderen Person selbst die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.
5.4. Höhe der Provision
Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Provisionsschlüssel. Es gelten keine behördlichen Tarife oder sonstigen Richtlinien.
Die Vereinbarung weitergehender Entgelte für Zusatzleistungen oder Entschädigungsbeträge sind der gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Vermittler und Auftraggeber vorbehalten.
URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6.1. Der Auftraggeber bestätigt und leistet dafür Gewähr, dass sämtliches Material, insbesondere Foto oder Tonaufnahmen, die er dem Vermittler zur Verfügung stellt, ihm gehören oder er daran die uneingeschränkten Nutzungsrechte auch zur Veröffentlichung im Internet inne hat. Der Auftraggeber erteilt dem Vermittler das Recht, diese Materialien zu veröffentlichen, insbesondere zu dem Zwecke der Vermittlung des Auftraggebers an einen Dritten.
6.2. Der Vermittler übernimmt gegenüber niemandem eine Gewähr für die Richtigkeit von Unterlagen, insbesondere Bild- und Tonmaterialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
LEISTUNGSSTÖRUNGEN
7.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Falle von Leistungsstörungen im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag zwischen ihm und dem Dritten keinerlei Rückgriffsrechte oder sonstige Ansprüche gegen den Vermittler geltend gemacht werden können. Insbesondere wird die Vermittlungsprovision davon nicht berührt.
7.2. Höhere Gewalt
Wird die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne Verschulden des Auftraggebers oder des Dritten infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar (kurz: „Fälle höherer Gewalt“), so hat der Auftraggeber diese Umstände – auch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung – dem Vermittler nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, so bleibt der Provisionsanspruch des Vermittlers bestehen.
Als Fälle höherer Gewalt gelten in einem eng zu interpretierenden Sinn nur unabwendbare und unverschuldete Elementarereignisse (Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang, Hochwasser, Erdbeben, Krieg, Feuer, Seuchen, sonstige allgemeine oder größere Katastrophen) sowie Fälle eines allgemeinen, von den Vertragsparteien in keiner Weise beeinflussbaren Notstandes wie Streik, Straßenblockaden udgl. Kein Fall höherer Gewalt ist insbesondere ein starkes Verkehrsaufkommen.
7.3. Verschulden
Wird der Hauptvertrag aufgrund von Verschulden des Auftraggebers nicht ausgeführt, so bleibt der Provisionsanspruch des Vermittlers bestehen.
SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
8.1. Änderungen und Ergänzungen zu einem Vermittlungsvertrag sowie alle Erklärungen, die mit diesem in Zusammenhang stehen, bedürfen der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung. Sämtliche vor Unterfertigung des Vermittlungsvertrages allenfalls getroffenen Vereinbarungen verlieren ihre Wirksamkeit mit Abschluss des Vertrages, soweit sie darin nicht umgesetzt wurden.
8.2. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 %-Punkten über dem jeweils bekanntgegebenen Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Inkasso-, Bankspesen und ähnliches sind zusätzlich verrechenbar.
8.3. Änderungen in der Person oder Rechtsperson des Dritten lassen den Vermittlungsvertrag unberührt.
8.4. Allfällige Vertragsgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.
8.5. Als Wahlgerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt vereinbart. Auf den Vermittlungsvertrag und alle damit zusammenhängenden rechtlichen Beziehungen ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Die Anwendung jeglichen Rechts dritter Staaten, einschließlich derer Kollisionsrechte, sowie das UN-Kaufrecht, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6. Falls einzelne Bestimmungen des Vermittlungsvertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.